Die Antragsteller:innen machten in ihrem Feststellungsantrag nach § 12 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes eine rechtswidrige Direktvergabe von Planungsdienstleistungen für das Bauvorhaben Sanierungsleistungen für das Hallenbad Neusiedl am See geltend. Das Landesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Senatsbeschluss vom 29. Jänner 2026 den Antrag zurück, denn er war nicht fristgerecht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt eingebracht worden, ab dem die Antragsteller:innen aus diversen Medienberichten vom Zuschlag (hier: Vertragsabschluss für die Planungsarbeiten) Kenntnis erlangen hätten können.
hier geht es zur Entscheidung:
Zl. S VFS/16/2025.002/018
Aktuelles
Hallenbad Neusiedl am See: Landesverwaltungsgericht weist Feststellungsantrag zurück
Das Landesverwaltungsgericht stellt zwei Normprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof
Das Landesverwaltungsgericht hat einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu stellen, wenn es in einem bei ihm anhängigen Verfahren Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Bundes - oder Landesgesetzes oder Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung hat.
In der Beschwerdesache der ÖVP-Landesparteiorganisation Burgenland sind dem Landesverwaltungsgericht Burgenland bei der Prüfung der Beschwerde Bedenken dahingehend entstanden, dass § 8 des Burgenländischen Parteien-Förderungsgesetzes 2024 (Bgld. PaFöG 2024) nicht der verfassungsrechtlichen Regelung im Parteiengesetz des Bundes entspricht: Für die Normierung in § 8 Bgld. PaFöG 2024, wonach "das Land Sanktionen in Form von Geldbußen über die jeweilige Partei zu verhängen hat", bleibe in Anbetracht der in § 11 Abs. 1 Parteiengesetz des Bundes normierte Verfassungsbestimmung kein Raum. Danach ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat auch zur Verhängung von Geldbußen gegen politische Parteien, die in einem Landtag vertreten sind, zuständig. Weder verfüge das Land daher über die Kompetenz für die Errichtung einer Behörde (wie etwa der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat beim Bund) noch für die Einräumung einer Sanktionsbefugnis durch eine solche Kontrollbehörde.
hier geht es zum Gesetzesprüfungsantrag:
Zl. E HG3/19/2026.001/001
Dem zweiten Normprüfungsantrag - einem Verordnungsprüfungsantrag - liegt eine Verordnung des Bürgermeisters von Schattendorf zugrunde, mit welcher der grenzüberschreitende Kraftfahrverkehr mit Ungarn durch eine Fußgängerzonenregelung maßgeblich eingeschränkt wurde. Das Landesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass der Bürgermeister nicht zur Erlassung der Verordnung zuständig und die Verordnung zudem nicht ausreichend begründet gewesen sei.
Ein Normprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichtes zu dieser Fußgängerzonenregelung in Schattendorf war bereits Gegenstand einer Verordnungsprüfung beim VfGH. Da im Verfahren vor dem VfGH die Verordnung vom Bürgermeister zwischenzeitlich abgeändert wurde, nahm das Höchstgericht den Verordnungsprüfungsantrag damals - mangels Anwendbarkeit der Verordnung in der ursprünglichen Fassung - nicht in Behandlung.
Es wird daher ein Normprüfungsantrag zur derzeit geltenden Fassung der Verordnung gestellt.
hier geht es zum Verordnungsprüfungsantrag:
Zl. E HG3/09/2026.002/001
Die beiden laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht werden bis zur Entscheidung des VfGH unterbrochen.
Untersuchungsausschuss "Neue Eisenstädter": Landesverwaltungsgericht gibt Anfechtung statt
Der von drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses angefochtene (Bestreitungs-)Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses vom 22.01.2026 ist rechtswidrig. Dies hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 26.02.2026, S UA1/12/2026.001/009 entschieden.
Zur Vorgeschichte:
Die Präsidentin des Burgenländischen Landtages hat am 06.11.2025 den Beschluss gefasst, den Untersuchungsausschuss betreffend - "die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft 'Neue Eisenstädter' (NE)" mit 12.01.2026 einzusetzen. Nach Fassung eines grundsätzlichen Beweisbeschlusses am 21.01.2026 wurde von der dafür erforderlichen Anzahl von Untersuchungsausschussmitgliedern der FPÖ und ÖVP am 22.01.2026 das Verlangen auf eine sog. "Ergänzende Beweisanforderung" eingebracht mit dem Inhalt, dass (neben den Akten über die "Neue Eisenstädter") auch sämtliche Akten und Unterlagen betreffend die Aufsicht aller anderen gemeinnützigen Bauvereinigungen mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland, soweit sie vom Untersuchungsgegenstand umfasst sind, vorzulegen wären. In der Folge bestritt die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges mit dem eigentlichen Untersuchungsgegenstand. Sie lehnten damit im Ergebnis diese weitere Beweisanforderung mit Beschluss ab.
Dieser sog. "Bestreitungsbeschluss" war Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem LVwG Burgenland. Dabei bejahte das Landesverwaltungsgericht einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang dieser zusätzlichen Beweisanforderung mit dem Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses:
Der weit gefasste Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses ("die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft 'Neue Eisenstädter'") ermöglicht bereits wegen der Verwendung des Adverbs "insbesondere" ergänzende Beweisanforderungen betreffend andere gemeinnützige Bauvereinigungen mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 26.02.2026, Zl. S UA1/12/2026.001/009
Verdiente Mitarbeiterin erhält silbernes Ehrenzeichen des Landes
Eisenstadt, am 12.11.2024
Präsidium am Landesverwaltungsgericht wieder voll besetzt
Landesverwaltungsgericht Burgenland erklärt Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung für Planleistungen der LIB-Gruppe für nichtig
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland stellte fest, dass der durch die Auftraggeberin festgelegte Auftragsgegenstand hinsichtlich der Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung nicht hinreichend bestimmt war. Zudem sahen die in der Ausschreibung genannten Auswahlkriterien eine stärkere Gewichtung jener durch die Bieter vorzulegenden Referenzprojekte vor, die dem Burgenländischen Baugesetz unterlagen. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erblickte darin eine versteckte Diskriminierung, da im Burgenland ansässige Bewerber regelmäßig mehr im Burgenland realisierte und damit in die Anwendbarkeit des Burgenländischen Baugesetzes fallende Referenzprojekte vorweisen können als Bewerber aus anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Differenzierung liegt nicht vor. Aus diesen Gründen erklärte das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Ausschreibung für nichtig.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 12.09.2023, Zahl S VNP/13/2023.002/032
Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde gegen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zum Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz ab
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Gegenstand des Verfahrens war die Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung betreffend die Beibehaltung der Flächenwidmung "Photovoltaik" auf bestimmten Grundstücken der Gemeinde Güssing.
Der VfGH stellte klar, dass die Möglichkeit von Volksbefragungen nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden möglich ist. Die Fragestellung lässt nach Ansicht des VfGH die Beurteilung, ob der Gegenstand der Volksbefragung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist, nicht zu.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 07.10.2022, Zahl E 248/09/2022.002/005
Erkenntnis VfGH vom 01.03.2023, E3130/2022
Verfassungsgerichtshof hebt Verordnung der Burgenländischen Landesregierung zum Bgld. Straßengesetz 2005 nach Gesetzesprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichts auf
Der VfGH hob § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22.12.2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. 3/2010 wegen Gesetzwidrigkeit auf.
Die Verordnung wurde auf Grundlage des § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz 2005 erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen haben, wofür die Landesstraßenverwaltung den Gemeinden eine Entschädigung zu entrichten hat.
Dass die Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales gebührt, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz 2005.
Das Landesverwaltungsgericht vertrat in seinem Prüfungsantrag die Ansicht, dass der Verordnungsgeber durch die gegenständliche Verordnung die gesetzliche Ermächtigung überschritten hat. Der VfGH teilt diese Rechtsansicht: Wenn § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz 2005 eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales vorsieht und die Landesregierung (lediglich) zur Festsetzung der Höhe der im Gesetz normierten Entschädigung ermächtigt, ist es der Landesregierung nicht gestattet, zusätzliche Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch festzulegen und diesen damit einzuschränken.
Erkenntnis VfGH vom 29.11.2022, V227/2021
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zur Widerrufsentscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Notarztrettungsdienst mit Notarzthubschrauber“
Zur Vorgeschichte: Das vorliegende Vergabeverfahren betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Notarztrettungsdienst mittels Notarzthubschrauber. Als Verfahrensart wurde von der Auftraggeberin (Land Burgenland) das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) festgelegt. Mit Erkenntnis vom 11.08.2022, S VNP/13/2022.002/019, erklärte das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Zuschlagsentscheidung vom 10.06.2022 für nichtig (siehe dazu die Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes). Als Folge dieser Entscheidung schied die Auftraggeberin im fortgesetzten Vergabeverfahren das Angebot der ?Martin? Flugrettung GmbH aus.
Zur heutigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes: In einer weiteren Entscheidung teilte die Auftraggeberin dem noch verbleibenden Bieter (dem Christophorus Flugrettungsverein ? der Antragstellerin im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren) mit, dass sie beabsichtige, das Vergabeverfahren zu widerrufen, weil ?nur ein einziges formal korrektes Angebot? im Verfahren verblieben sei und ?der Abschluss des gegenständlichen, langfristigen Vertrags auch eine inhaltliche Auswahlmöglichkeit erfordere?. Die Antragstellerin bringt in ihrem Nachprüfungsantrag unter Hinweis auf § 75 Abs. 1 BVergGKonz 2018 vor, dass die Auftraggeberin das vorliegende Vergabeverfahren nur widerrufen könne, wenn dafür sachliche Gründe vorlägen. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Ein Widerruf aus dem Grund des Verbleibens nur eines Angebotes, der in der Begründung der Widerrufsentscheidung angeführt sei, sei unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte in der heutigen Entscheidung im Ergebnis diese Rechtsansicht und erachtete die Antragstellerin in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt. Das Verbleiben nur eines Angebots, auf das sich die Auftraggeberin in der angefochtenen Widerrufsentscheidung berufen hat, stellt weder einen gesetzlichen noch einen den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden Widerrufsgrund dar: Weder § 75 Abs. 1 BVergGKonz 2018 anerkennt diesen Grund als Widerrufsgrund, noch ist dieser Grund als ?sachlicher Grund? in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehen. Wenn die Auftraggeberin in ihrer Widerrufsentscheidung damit argumentiert, dass nur noch ?ein einziges, formal richtiges Angebot? verbleibe, das jedoch ?bei rein inhaltlicher Betrachtung? weniger vorteilhaft sei als das ?formal auszuscheidende Angebot?, verkennt sie bereits, dass ein ausgeschiedenes Angebot im fortgesetzten Vergabeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist und damit auch kein zulässiger Grund für diese Widerrufsentscheidung sein kann.
Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes zu Genehmigungen eines Möbelgroßlagers
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hatte im Rahmen von Beschwerdeverfahren Bescheide der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, mit denen ein Möbelgroßlager nach der Gewerbeordnung und nach dem Bgld. BauG genehmigt wurden, zu prüfen. In der Folge wurden auch Änderungen des Projektes von der Bezirkshauptmannschaft genehmigt, auch gegen diese wurde Beschwerde erhoben.
Die Beschwerden wurden vom Landesverwaltungsgericht ab- bzw. zurückgewiesen. Beschwerdeführer waren jeweils Anrainer der Betriebsanlage bzw. eine Umweltorganisation.
Der Verwaltungsgerichtshof (Im Folgenden: VwGH) hat die Revisionen gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Burgenland mittlerweile in allen vier Verfahren zurückgewiesen. Dabei hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Landesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass für die Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist:
In der Beschwerde, wbereits in der Umgebung bestehenden Betriebsanlagen seien als Industrie- undie in der Revision wurde vorgebracht, die Gewerbepark im Sinne des Anhangs 1 Z. 18 lit. a UVP-Gesetz, zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Anlagen in der Begründung seines Erkenntnisses im Detil angeführt und festgestellt, dass kein betriebsorganisatorischer und funktioneller Zusammenhang im Sinne der genannten Bestimmung bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung auch neuerlich klar, dass die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Landesverwaltungsgericht, die bereits im Verfahren der Behörde 1. Instanz tätig waren, grundsätzlich zulässig ist.
Die Beurteilung der Immissionen - eingewendet wurde insbesondere Belästigung durch Lärm und Licht - durch das Verwaltungsgericht, wurden vom VwGH nicht beanstandet. Das Landesverwaltungsgericht hatte aufgrund der Beschwerdevorbringen dazu umfangreiche Ergänzungen der Sachverständigengutachten eingeholt und diese ausführlich rechtlich gewürdigt.
Schließlich wurde auch die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes, wonach die Vereinbarkeit des Projektes mit der Vogelschutzrichtlinie nicht im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren, sondern in einem naturschutzrechtlichen Verfahren zu beurteilen sei, vom VwGH bestätigt.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 25.11.2019, Zahl E B02/09/2019.001/027
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 24.01.2022, Zahlen E B02/09/2021.003/012 und E B02/09/2021.004/012
Beschluss VwGH vom 27.09.2022, Ra 2020/04/0017 bis 0018-3
Beschluss VwGH vom 27.09.2022, Ra 2022/04/0027 bis 0029-3
Volltext im RIS
Bestätigung eines Gemeinderatsbescheides über Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung
Mit Bescheid des Gemeinderats von Güssing wurde der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung betreffend die Fragestellung: ?Sind Sie dafür, dass die bereits beschlossene und im Landesamtsblatt Nr. 51/2021, Zahl 419, kundgemachte Widmung ?Photovoltaik ? GPv" ausgewiesen in der Photovoltaik-Eignungszone Güssing, Landesgesetzblatt Nr. 60/2021, Anlage 3, für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen beibehalten wird?" nach dem Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz, abgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Burgenland abgewiesen.
Dem Verfahren lag eine Änderung des Flächenwidmungsplans zugrunde, die neue Flächenwidmung lautet ?Photovoltaik ? GPv". Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 2021, LGBl. Nr. 60/2021 wurden Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland festgelegt, die gegenständlichen Flächen werden in dieser Verordnung als solche Eignungszonen festgelegt
Die Kenntlichmachung als Fläche nach einer Verordnung gemäß § 53 a RPG 2019 fällt nicht unter die örtliche, sondern unter die überörtliche Raumplanung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 1. Satz RPG 2019.
Der Gemeinderat ist verpflichtet diese Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan vorzunehmen und den Flächenwidmungsplan entsprechend zu ändern.
Ein Planungs- oder Projektierungsspielraum im Rahmen der örtlichen Raumplanung bestand damit nicht.
Die Frage ob diese Flächenwidmung bestehen bleiben soll, kann daher auch nicht Gegenstand einer Volksbefragung in der Gemeinde sein.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 07.10.2022, Zahl E 248/09/2022.002/005
Bestätigt durch VfGH: siehe Erkenntnis vom 01.03.2023, Zahl E 3130/2022-11
Landesverwaltungsgericht entscheidet über Berichtigungsverfahren
In 101 Verfahren war den Beschwerden ein Erfolg beschieden: So wurden in 47 dieser Fälle die Bescheide wegen unrichtiger Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörden (als gesetz- und verfassungswidrig) aufgehoben. In weiteren 54 Fällen wurden die Bescheide vom Verwaltungsgericht im Sinne der Beschwerdeführer wegen unrichtiger inhaltlicher Beurteilung der Wahlbehörden abgeändert. Eine Abweisung der Beschwerden erfolgte in lediglich 43 Fällen.
Derzeit sind von den 47 vom Landesverwaltungsgericht aufgehobenen Bescheiden - nach Neuerlassung der Bescheide durch die Gemeindewahlbehörden - wieder eine große Anzahl an Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht (in diesen Verfahren) anhängig, die nun vom Gericht erneut (also "im zweiten Rechtsgang") zu entscheiden sind. Erst nach Erledigung dieser Verfahren - derzeit sind ca. 40 anhängig - kann das Wählerverzeichnis endgültig abgeschlossen werden (vgl. § 27 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1992).
Landesverwaltungsgericht Burgenland erklärt Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren "Notarztrettungsdienst mit Notarzthubschrauber" für nichtig
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 11.08.2022, Zahl S VNP/13/2022.002/019
Volltext im RIS
Gemeinderatsbeschluss über die Einführung einer Fraktionsförderung zu unbestimmt
Im Zuge einer Gemeinderatssitzung wurde eine Richtlinie zur Förderung der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen beschlossen. Die burgenländische Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde hob den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die in der Folge gegen den Aufhebungsbescheid seitens der Gemeinde erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Burgenland abgewiesen.
Zwar muss es sich - so die Begründung - entgegen der Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörde bei einer Richtlinie zur Fraktionsförderung nicht per se um einen gesetzlich verpönten zusätzlichen Bezug für einzelne Gemeinderatsmitglieder handeln, jedoch mangelte es dem Gemeinderatsbeschluss im vorliegenden Fall an hinreichender Bestimmtheit. Derartige Richtlinien bedürfen eines Mindestmaßes an inhaltlicher Determinierung. Dies schon deshalb, um Leistungen nach der Richtlinie einerseits von bloßen Förderungen oder Subventionen im Rahmen der gem. Art. 116 Abs. 2 B-VG garantierten gemeindlichen Selbstverwaltung (also welche im örtlichen Interesse der Gemeinde gelegen sind und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht überschreiten) und anderseits von nach § 6 Parteiengesetz 2012 gesetzwidrigen Parteispenden oder auch von unzulässigen zusätzlichen Bezügen der Gemeinderäte abgrenzen zu können. Eine inhaltliche Bestimmtheit in gebotener Weise - etwa durch klare Vorgaben über die Zweckbindung und Bestimmungen über Rückzahlungsverpflichtungen bei Zweckverfehlung - fand sich in der Richtlinie des Gemeinderates jedoch nicht.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 24.02.2022, Zahl E HG1/02/2020.009/019
Volltext im RIS
Ehemaliger Schlosspark Jormannsdorf: Keine Rodung des heutigen Auwaldes
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wies die Beschwerde der Eigentümerin gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ab:
Das Gericht stellte zunächst klar, dass zwar ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse dann vorliegt, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand allein - so das Landesverwaltungsgericht weiter - vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz (im vorliegenden Fall: nur Aufschließungsgebiet-Wohngebiet) ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre, weshalb das Landesverwaltungsgericht eine nach § 17 Abs. 3 ForstG erforderliche Interessensabwägung vornahm.
Im konkreten Fall befindet sich die zur Rodung beantragte Waldfläche innerhalb eines Wasserschongebietes, welches die Sicherung der umliegenden Heilquellen und Mineralwasservorkommen zum Ziel hat. Die dem Wald(boden) immanente Filter- und Reinigungsfunktion sprach im Hinblick auf das Wasserschongebiet stark für das öffentliche Interesse am vollständigen Erhalt des Waldes.
Das von der Grundeigentümerin ins Treffen geführte öffentliche Siedlungsinteresse wurde hingegen dadurch relativiert, dass die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die fragliche Waldfläche befindet, eine ausreichende Baulandreserve aufweist. Im Ergebnis überwog daher das öffentliche Interesse zugunsten des Erhalts der (hier: länger bereits unberührten) Auwaldfläche.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 10.02.2022, Zahl E 007/02/2020.006/016
Volltext im RIS
"Commerzialbank-Untersuchungsausschuss": Landesverwaltungsgericht gibt Anfechtung statt
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
