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Hallenbad Neusiedl am See: Landesverwaltungsgericht weist Feststellungsantrag zurück

Die Antragsteller:innen machten in ihrem Feststellungsantrag nach § 12 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes eine rechtswidrige Direktvergabe von Planungsdienstleistungen für das Bauvorhaben Sanierungsleistungen für das Hallenbad Neusiedl am See geltend. Das Landesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Senatsbeschluss vom 29. Jänner 2026 den Antrag zurück, denn er war nicht fristgerecht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt eingebracht worden, ab dem die Antragsteller:innen aus diversen Medienberichten vom Zuschlag (hier: Vertragsabschluss für die Planungsarbeiten) Kenntnis erlangen hätten können.

hier geht es zur Entscheidung:
Zl. S VFS/16/2025.002/018

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