Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (jeweils samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 30 Euro.
Vorlageanträge (samt Beilagen), von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterliegen einer Gebühr von jeweils 15 Euro.
Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn eine Gebührenbefreiung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Verwaltungsstrafverfahren, Abgabenverfahren, Beschwerden von Nachbarn einer Betriebsanlage oder eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens, Dienstrechtsangelegenheiten, Fürsorgewesen).
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe bei der zuständigen Verwaltungsbehörde. Der Eingabe ist ein Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen, der auf Verlangen dem Beschwerdeführer (Antragsteller) zurückgegeben wird. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamt Österreich (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren, die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides anzugeben sind. Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (z.B. bei einer Säumnisbeschwerde oder einer Maßnahmenbeschwerde), so ist auf dem Zahlungsbeleg oder bei der erteilten Zahlungsanweisung als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richtet. Die Entrichtung der Gebühr ist von den Verwaltungsbehörden zu überwachen. Bei nicht entsprechender Vergebührung ist das Finanzamt Österreich zu verständigen, das in der Folge die Gebühr und eine zwingende Gebührenerhöhung von 50 % mit Bescheid festsetzt.
Neu: Pauschalgebühren für Eingaben und Beilagen an das Landesverwaltungsgericht ab 01.01.2024
Rechtsgrundlage: Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben sowie bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabegebührenverordnung - VwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014 idF BGBl. II Nr. 273/2023.
Kosten und Aufwandersätze
In Verwaltungsstrafverfahren
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe - mindestens jedoch 10 Euro - zu entrichten, wenn der Beschwerde nicht zumindest teilweise Folge gegeben worden ist (andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags für das Verfahren vor dem LVwG). Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen (§ 52 VwGVG).
Bei Maßnahmenbeschwerden
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei (§ 35 VwGVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung).
In Verfahren nach dem Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetz
Die Höhe der Gebühr in Vergabeverfahren ist in der Burgenländischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 31/2007 idF LGBl. Nr. 47/2018, geregelt und ausschließlich mittels Erlagschein auf das Konto des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, IBAN: AT92 5100 0910 1305 4600, BIC: EHBBAT2E, einzuzahlen.
Sonstige Verfahren
Es gelten die allgemeinen Kostenbestimmungen der §§ 74 bis 79 AVG
Zeugen in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Zeugen in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht haben Anspruch auf Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. Diese Gebühr ist vor dem Landesverwaltungsgericht geltend zu machen.
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe - mindestens jedoch 10 Euro - zu entrichten, wenn der Beschwerde nicht zumindest teilweise Folge gegeben worden ist (andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags für das Verfahren vor dem LVwG). Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen (§ 52 VwGVG).
Bei Maßnahmenbeschwerden
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei (§ 35 VwGVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung).
In Verfahren nach dem Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetz
Die Höhe der Gebühr in Vergabeverfahren ist in der Burgenländischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 31/2007 idF LGBl. Nr. 47/2018, geregelt und ausschließlich mittels Erlagschein auf das Konto des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, IBAN: AT92 5100 0910 1305 4600, BIC: EHBBAT2E, einzuzahlen.
Sonstige Verfahren
Es gelten die allgemeinen Kostenbestimmungen der §§ 74 bis 79 AVG
Zeugen in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Zeugen in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht haben Anspruch auf Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. Diese Gebühr ist vor dem Landesverwaltungsgericht geltend zu machen.