Für Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe gewährt bzw. ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird.
Im Verwaltungsverfahren (Administrativverfahren) wird einer Partei eines Verfahrens nach § 8a VwGVG auf Antrag die Verfahrenshilfe gewährt, wenn
1.) dies aufgrund der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs 1) oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 47) geboten ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten,
2.) die Partei außerstande ist die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und
3.) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Im Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschuldigten auf seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 40 VwGVG beigegeben, wenn
1.) der Beschuldigte außerstande ist die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten,
2.) dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem aber im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist und
3.) dies aufgrund der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs 1 und Abs 3 lit c) oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 47) geboten ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe kann ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage direkt beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zugangsgewalt kann der Antrag ab Kenntnis des Betroffenen gestellt werden und muss direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.
Formular Verfahrenshilfeantrag