Übermittlung von schriftlichen Anbringen

Schriftsätze an das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz

Eine Bescheidbeschwerde oder eine Säumnisbeschwerde ist schriftlich bei der Verwaltungsbehörde einzubringen und nicht beim Landesverwaltungsgericht. 

Nur folgende Schriftsätze sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen:
 
1) Maßnahmenbeschwerden und Verhaltensbeschwerden 
2) Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren oder Feststellungsverfahren und  zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach dem Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetz. 
3) Sonstige Schriftsätze  (wie Stellungnahmen, Vorlage von Unterlagen) zu einer bereits bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Bescheidbeschwerde oder Säumnisbeschwerde, wenn die Verwaltungsbehörde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht bereits vorgelegt hat. Solange die Beschwerde samt Akt noch bei der Verwaltungsbehörde ist, sind weitere Schriftsätze ausschließlich bei ihr einzubringen.  

Wird ein Schriftsatz  unzulässigerweise trotzdem unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht eingebracht, so muss er vom Landesverwaltungsgericht - auf Gefahr des Einschreiters - an die Verwaltungsbehörde übermittelt werden. Dies kann zu einer Verspätung der Eingabe führen und bewirkt jedenfalls eine vermeidbare Verfahrensverzögerung. 


KUNDMACHUNG vom 10.01.2024, Zahl A 210/01/2014.001/016:


VERKEHR ZWISCHEN BETEILIGTEN UND DEM LVwG

gilt ab 10.01.2024


(1) Für schriftliche Anbringen (§13 Abs 1 AVG einschließlich Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof sowie damit zusammenhängende Schriftsätze), die beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen sind, werden gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG (ausschließlich) folgende technische Möglichkeiten und Adressen bestimmt:

Post, Adresse:     Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Telefax, Nummer:    (+43)(0)2682 66811-1177
E-Mail, Adresse:     verwaltungsgericht@lvwg-bgld.gv.at  

Es besteht neben der postalischen Übermittlung und der Versendung via E-Mail die Möglichkeit im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) Anbringen gesichert und papierlos an das Landesverwaltungsgericht Burgenland zu übermitteln.

Bei Einbringen von Schriftstücken per ERV ist der Anschriftscode Z013601 zu verwenden.

Bei elektronisch übermittelten Anbringen reicht es zur Wahrung der Frist aus, wenn das Anbringen am letzten Tag der Frist an uns versendet wird. Falls Ihr Anbringen außerhalb der Amtsstunden bei uns einlangt, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden bearbeitet, gilt diesfalls aber als fristgereicht eingebracht.

(2) Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) des Landesverwaltungsgerichts sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden.

(3) Die Weiterleitung von an die persönliche E-Mail-Adresse eines Mitglieds oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Geschäftsstelle übermittelten Anbringen ist - insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person - nicht sichergestellt. 

(4) Für mittels E-Mail angebrachte Anbringen können ausschließlich (vgl. § 13 Abs. 2 AVG) folgende Formate verwendet werden: 
Art                    Bezeichnung                         MIME-Type                                 Suffex         
Text                   ASCII                                  text/plain                                       *.TXT, *.TEX 
Dokument           PDF 1.35                             application/pdf                                *.PDF 
                         RTF                                    application/rtf                                  *RTF 
                         MS Office Word 2010            application/msword                          *.DOCX
                         MS Office Exel 2010              application/msexel                            *XLSX 
                         MS Office PowerPoint 2010    application/mspowerpoint                  *.PPTX 
Grafik                 JPEG                                   image/jpeg                                      *.JPG 
 
(5) Spam-Mails und E-Mails, die Schadsoftware (Computerviren, Spyware udgl.) enthalten, gelten als nicht eingebracht, können nicht bearbeitet werden und werden gelöscht. Hierüber wird der Übermittler nicht informiert.

(6) Rückfragen bei technischen Problemen und zum Einlangen der Anbringen (Vollständigkeit, Lesbarkeit etc.) sind an die Geschäftsstelle unter der Telefonnummer (+43)(0)2682 66811-1100 zu richten.  

Amtsstunden und Parteienverkehr 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 5 AVG werden für das Landesverwaltungsgericht Burgenland folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt und kundgemacht: 

(1) Amtsstunden:
     Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
     Freitag                        7.30 bis 12.00 Uhr 

Keine Amtsstunden an gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag, 02.11., 24.12. und 31.12. und am Faschingsdienstag ab 12.00 Uhr.

(2) Für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten während der Amtsstunden sind am 
     Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr 

Bankverbindung

Für das Landesverwaltungsgericht Burgenland besteht folgende Bankverbindung zur Einzahlung von Gebühren, Abgaben und Kostenersätzen:
Bankinstitut: Bank Burgenland 
BIC:             EHBBAT2E 
IBAN:           AT92 5100 0910 1305 4600  

Internet

(1) Kundmachungen i.S.d. §§ 41 und 42 AVG sowie sonstige Bekanntmachungen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland können auch im Internet auf der Seite http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at erfolgen.

(2) Bekanntmachungen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland nach § 18 Abs. 1 und 4 Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz erfolgen im Internet auf der Seite http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at im Bereich Bekanntmachungen.

Der  geschäftsführende Vizepräsident: 
Dr. Giefing


kundgemacht am 10.01.2024, 11:45 Uhr

Online Formular
(Formular zur nachweislichen Übermittlung von Schriftsätzen an das Landesverwaltungsgericht Burgenland)