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Entschädigung nach dem Bgld. Straßengesetz: Etappenerfolg für die beschwerdeführenden Gemeinden

Gemeinden haben für Dauer des Bestandes einer Landesstraße in ihrem Ortsgebiet einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen. Dafür gebührt ihnen eine Entschädigung nach dem Bgld. Straßengesetz. In den Jahren 2024 und 2025 haben 39 Burgenländische Gemeinden Anträge an die Bgld. Landesregierung auf Gewährung einer solchen Entschädigung gestellt. Die Bgld. Landesregierung hat diese Anträge, welche ihrer Ansicht nach mangelhaft waren, nach Erteilung von Verbesserungsaufträgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG in einer Formalentscheidung zurückgewiesen.

Sämtliche Gemeinden haben gegen diese Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, dass die Zurückweisung rechtswidrig war: Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist nur zulässig, wenn die Art des Nachweises, den die Antragsteller (hier: die Gemeinden) vorzulegen haben, aus dem anzuwendenden Materiengesetz hinreichend konkret ersichtlich ist. Das Bgld. Straßengesetz enthält jedoch keine Bestimmungen, die auf vorzulegende Belege oder andere Unterlagen Bezug nehmen.

Die Landesregierung wird neuerlich über die Anträge zu entscheiden haben, wobei sowohl eine Ermittlungspflicht der Behörde, als auch eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller besteht.

hier geht es zur Entscheidung:
Zl. E 150/09/2025.002/009 

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