Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Gegenstand des Verfahrens war die Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung betreffend die Beibehaltung der Flächenwidmung "Photovoltaik" auf bestimmten Grundstücken der Gemeinde Güssing.
Der VfGH stellte klar, dass die Möglichkeit von Volksbefragungen nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden möglich ist. Die Fragestellung lässt nach Ansicht des VfGH die Beurteilung, ob der Gegenstand der Volksbefragung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist, nicht zu.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 07.10.2022, Zahl E 248/09/2022.002/005
Erkenntnis VfGH vom 01.03.2023, E3130/2022
Aktuelles
Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde gegen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zum Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz ab
Verfassungsgerichtshof hebt Verordnung der Burgenländischen Landesregierung zum Bgld. Straßengesetz 2005 nach Gesetzesprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichts auf
Der VfGH hob § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22.12.2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. 3/2010 wegen Gesetzwidrigkeit auf.
Die Verordnung wurde auf Grundlage des § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz 2005 erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen haben, wofür die Landesstraßenverwaltung den Gemeinden eine Entschädigung zu entrichten hat.
Dass die Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales gebührt, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz 2005.
Das Landesverwaltungsgericht vertrat in seinem Prüfungsantrag die Ansicht, dass der Verordnungsgeber durch die gegenständliche Verordnung die gesetzliche Ermächtigung überschritten hat. Der VfGH teilt diese Rechtsansicht: Wenn § 12 Abs. 3 Bgld. Straßengesetz 2005 eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales vorsieht und die Landesregierung (lediglich) zur Festsetzung der Höhe der im Gesetz normierten Entschädigung ermächtigt, ist es der Landesregierung nicht gestattet, zusätzliche Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch festzulegen und diesen damit einzuschränken.
Erkenntnis VfGH vom 29.11.2022, V227/2021
Landesverwaltungsgericht behebt Bescheid über ein Verbot des Inverkehrbringens von CBD-Produkten
Nach einem Erlass der damaligen Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 4.12.2018, sollte das Inverkehrbringen insbesondere von CBD-Ölen (u.a. Hanfprodukten, wenn ihr Gehalt an THC 0,3 % nicht übersteigt) als Nahrungsergänzungsmittel verboten werden. Sie bedürften erst einer Zulassung als neuartige Lebensmittel durch die Europäische Kommission nach der unionsrechtlichen Verordnung über neuartige Lebensmittel (sog. Novel-Food-Verordnung).
Nach einer Kontrolle bei einer derartige Hanfprodukte herstellenden Gesellschaft im Burgenland wurden dieser Gesellschaft mit Bescheid des Landeshauptmannes das Inverkehrbringen mehrerer dieser Produkte untersagt, wobei sich der Bescheid ua. auch auf diesen Erlass stützte.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland behob diesen Bescheid mit Beschluss vom 20.02.2023 und verwies die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurück. Das Verwaltungsgericht ist an den Erlass nicht gebunden. Da CBD-Ölen bei den Konsumenten angstlösende, antiemetische, analgetische, schlaffördernde und spasmolytische Wirkungen zugedacht werden, diese möglichen Wirkungen bzw. mögliche Nebenwirkungen aber im Vorfeld oder im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens noch nicht fundiert wissenschaftlich untersucht wurden, könnte es sich hier auch um Arzneimittel (innerhalb des rechtlich sehr weit gezogenen Arzneimittelbegriffs) handeln, was im Einzelfall von der Verwaltungsbehörde - auch nach unionsrechtlichen Erwägungen - zunächst auf wissenschaftlicher Basis zu prüfen gewesen wäre.
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 20.02.2023, Zahl E 156/02/2020.001/041
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zur Widerrufsentscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Notarztrettungsdienst mit Notarzthubschrauber“
Zur Vorgeschichte: Das vorliegende Vergabeverfahren betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Notarztrettungsdienst mittels Notarzthubschrauber. Als Verfahrensart wurde von der Auftraggeberin (Land Burgenland) das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) festgelegt. Mit Erkenntnis vom 11.08.2022, S VNP/13/2022.002/019, erklärte das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Zuschlagsentscheidung vom 10.06.2022 für nichtig (siehe dazu die Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes). Als Folge dieser Entscheidung schied die Auftraggeberin im fortgesetzten Vergabeverfahren das Angebot der „Martin“ Flugrettung GmbH aus.
Zur heutigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes: In einer weiteren Entscheidung teilte die Auftraggeberin dem noch verbleibenden Bieter (dem Christophorus Flugrettungsverein – der Antragstellerin im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren) mit, dass sie beabsichtige, das Vergabeverfahren zu widerrufen, weil „nur ein einziges formal korrektes Angebot“ im Verfahren verblieben sei und „der Abschluss des gegenständlichen, langfristigen Vertrags auch eine inhaltliche Auswahlmöglichkeit erfordere“. Die Antragstellerin bringt in ihrem Nachprüfungsantrag unter Hinweis auf § 75 Abs. 1 BVergGKonz 2018 vor, dass die Auftraggeberin das vorliegende Vergabeverfahren nur widerrufen könne, wenn dafür sachliche Gründe vorlägen. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Ein Widerruf aus dem Grund des Verbleibens nur eines Angebotes, der in der Begründung der Widerrufsentscheidung angeführt sei, sei unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte in der heutigen Entscheidung im Ergebnis diese Rechtsansicht und erachtete die Antragstellerin in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt. Das Verbleiben nur eines Angebots, auf das sich die Auftraggeberin in der angefochtenen Widerrufsentscheidung berufen hat, stellt weder einen gesetzlichen noch einen den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden Widerrufsgrund dar: Weder § 75 Abs. 1 BVergGKonz 2018 anerkennt diesen Grund als Widerrufsgrund, noch ist dieser Grund als „sachlicher Grund“ in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehen. Wenn die Auftraggeberin in ihrer Widerrufsentscheidung damit argumentiert, dass nur noch „ein einziges, formal richtiges Angebot“ verbleibe, das jedoch „bei rein inhaltlicher Betrachtung“ weniger vorteilhaft sei als das „formal auszuscheidende Angebot“, verkennt sie bereits, dass ein ausgeschiedenes Angebot im fortgesetzten Vergabeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist und damit auch kein zulässiger Grund für diese Widerrufsentscheidung sein kann.
Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes zu Genehmigungen eines Möbelgroßlagers
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hatte im Rahmen von Beschwerdeverfahren Bescheide der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, mit denen ein Möbelgroßlager nach der Gewerbeordnung und nach dem Bgld. BauG genehmigt wurden, zu prüfen. In der Folge wurden auch Änderungen des Projektes von der Bezirkshauptmannschaft genehmigt, auch gegen diese wurde Beschwerde erhoben.
Die Beschwerden wurden vom Landesverwaltungsgericht ab- bzw. zurückgewiesen. Beschwerdeführer waren jeweils Anrainer der Betriebsanlage bzw. eine Umweltorganisation.
Der Verwaltungsgerichtshof (Im Folgenden: VwGH) hat die Revisionen gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Burgenland mittlerweile in allen vier Verfahren zurückgewiesen. Dabei hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Landesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass für die Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist:
In der Beschwerde, wbereits in der Umgebung bestehenden Betriebsanlagen seien als Industrie- undie in der Revision wurde vorgebracht, die Gewerbepark im Sinne des Anhangs 1 Z. 18 lit. a UVP-Gesetz, zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Anlagen in der Begründung seines Erkenntnisses im Detil angeführt und festgestellt, dass kein betriebsorganisatorischer und funktioneller Zusammenhang im Sinne der genannten Bestimmung bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung auch neuerlich klar, dass die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Landesverwaltungsgericht, die bereits im Verfahren der Behörde 1. Instanz tätig waren, grundsätzlich zulässig ist.
Die Beurteilung der Immissionen - eingewendet wurde insbesondere Belästigung durch Lärm und Licht - durch das Verwaltungsgericht, wurden vom VwGH nicht beanstandet. Das Landesverwaltungsgericht hatte aufgrund der Beschwerdevorbringen dazu umfangreiche Ergänzungen der Sachverständigengutachten eingeholt und diese ausführlich rechtlich gewürdigt.
Schließlich wurde auch die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes, wonach die Vereinbarkeit des Projektes mit der Vogelschutzrichtlinie nicht im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren, sondern in einem naturschutzrechtlichen Verfahren zu beurteilen sei, vom VwGH bestätigt.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 25.11.2019, Zahl E B02/09/2019.001/027
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 24.01.2022, Zahlen E B02/09/2021.003/012 und E B02/09/2021.004/012
Beschluss VwGH vom 27.09.2022, Ra 2020/04/0017 bis 0018-3
Beschluss VwGH vom 27.09.2022, Ra 2022/04/0027 bis 0029-3
Volltext im RIS
Bestätigung eines Gemeinderatsbescheides über Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung
Mit Bescheid des Gemeinderats von Güssing wurde der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung betreffend die Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass die bereits beschlossene und im Landesamtsblatt Nr. 51/2021, Zahl 419, kundgemachte Widmung „Photovoltaik — GPv" ausgewiesen in der Photovoltaik-Eignungszone Güssing, Landesgesetzblatt Nr. 60/2021, Anlage 3, für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen beibehalten wird?" nach dem Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz, abgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Burgenland abgewiesen.
Dem Verfahren lag eine Änderung des Flächenwidmungsplans zugrunde, die neue Flächenwidmung lautet „Photovoltaik — GPv". Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 2021, LGBl. Nr. 60/2021 wurden Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Burgenland festgelegt, die gegenständlichen Flächen werden in dieser Verordnung als solche Eignungszonen festgelegt
Die Kenntlichmachung als Fläche nach einer Verordnung gemäß § 53 a RPG 2019 fällt nicht unter die örtliche, sondern unter die überörtliche Raumplanung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 1. Satz RPG 2019.
Der Gemeinderat ist verpflichtet diese Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan vorzunehmen und den Flächenwidmungsplan entsprechend zu ändern.
Ein Planungs- oder Projektierungsspielraum im Rahmen der örtlichen Raumplanung bestand damit nicht.
Die Frage ob diese Flächenwidmung bestehen bleiben soll, kann daher auch nicht Gegenstand einer Volksbefragung in der Gemeinde sein.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 07.10.2022, Zahl E 248/09/2022.002/005
Bestätigt durch VfGH: siehe Erkenntnis vom 01.03.2023, Zahl E 3130/2022-11
Landesverwaltungsgericht entscheidet über Berichtigungsverfahren
In 101 Verfahren war den Beschwerden ein Erfolg beschieden: So wurden in 47 dieser Fälle die Bescheide wegen unrichtiger Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörden (als gesetz- und verfassungswidrig) aufgehoben. In weiteren 54 Fällen wurden die Bescheide vom Verwaltungsgericht im Sinne der Beschwerdeführer wegen unrichtiger inhaltlicher Beurteilung der Wahlbehörden abgeändert. Eine Abweisung der Beschwerden erfolgte in lediglich 43 Fällen.
Derzeit sind von den 47 vom Landesverwaltungsgericht aufgehobenen Bescheiden - nach Neuerlassung der Bescheide durch die Gemeindewahlbehörden - wieder eine große Anzahl an Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht (in diesen Verfahren) anhängig, die nun vom Gericht erneut (also "im zweiten Rechtsgang") zu entscheiden sind. Erst nach Erledigung dieser Verfahren - derzeit sind ca. 40 anhängig - kann das Wählerverzeichnis endgültig abgeschlossen werden (vgl. § 27 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1992).
Landesverwaltungsgericht Burgenland erklärt Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren "Notarztrettungsdienst mit Notarzthubschrauber" für nichtig
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 11.08.2022, Zahl S VNP/13/2022.002/019
Volltext im RIS
Lifebrain gewinnt Nachprüfungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht - Nichtigerklärung der Ausschreibung
Das Land Burgenland (vertreten durch die Landesholding GmbH) schrieb im Jänner dieses Jahres einen Dienstleistungsauftrag zur Vergabe einer "Kooperation zur Auswertung von Covid 19 Abstrich-PCR Testungen" aus. Als Ziel des Vergabeverfahrens wurde die Findung eines geeigneten, leistungsfähigen und zuverlässigen Partners für die Landesholding Burgenland GesmbH zur Gründung einer gemeinsamen Kapitalgesellschaft zur Versorgung des Burgenlandes mit der Auswertung von ungepoolten Covid-19-Abstrich-PCR-Tests zur Bewältigung von Spitzen bekanntgegeben. Das Verfahren war als zweistufiges Verhandlungsverfahren konzipiert. Die Lifebrain COVID Labor GesmbH mit Sitz in Wien beantragte in einem Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Ausschreibung, weil für sie die Ausschreibung zu unbestimmt ausgestaltet wäre und dem Auftraggeber im weiteren Verhandlungsverfahren letztlich zu große Spielräume einräume. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Landesverwaltungsgericht der Antragstellerin im Ergebnis Recht und erklärte die Ausschreibung - als gegen den Transparenzgrundsatz verstoßend - für nichtig.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 20.04.2022, Zahl S VNP/13/2022.001/019
Volltext im RIS
Gemeinderatsbeschluss über die Einführung einer Fraktionsförderung zu unbestimmt
Im Zuge einer Gemeinderatssitzung wurde eine Richtlinie zur Förderung der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen beschlossen. Die burgenländische Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde hob den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die in der Folge gegen den Aufhebungsbescheid seitens der Gemeinde erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Burgenland abgewiesen.
Zwar muss es sich - so die Begründung - entgegen der Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörde bei einer Richtlinie zur Fraktionsförderung nicht per se um einen gesetzlich verpönten zusätzlichen Bezug für einzelne Gemeinderatsmitglieder handeln, jedoch mangelte es dem Gemeinderatsbeschluss im vorliegenden Fall an hinreichender Bestimmtheit. Derartige Richtlinien bedürfen eines Mindestmaßes an inhaltlicher Determinierung. Dies schon deshalb, um Leistungen nach der Richtlinie einerseits von bloßen Förderungen oder Subventionen im Rahmen der gem. Art. 116 Abs. 2 B-VG garantierten gemeindlichen Selbstverwaltung (also welche im örtlichen Interesse der Gemeinde gelegen sind und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht überschreiten) und anderseits von nach § 6 Parteiengesetz 2012 gesetzwidrigen Parteispenden oder auch von unzulässigen zusätzlichen Bezügen der Gemeinderäte abgrenzen zu können. Eine inhaltliche Bestimmtheit in gebotener Weise - etwa durch klare Vorgaben über die Zweckbindung und Bestimmungen über Rückzahlungsverpflichtungen bei Zweckverfehlung - fand sich in der Richtlinie des Gemeinderates jedoch nicht.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 24.02.2022, Zahl E HG1/02/2020.009/019
Volltext im RIS
Ehemaliger Schlosspark Jormannsdorf: Keine Rodung des heutigen Auwaldes
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wies die Beschwerde der Eigentümerin gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ab:
Das Gericht stellte zunächst klar, dass zwar ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse dann vorliegt, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand allein - so das Landesverwaltungsgericht weiter - vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz (im vorliegenden Fall: nur Aufschließungsgebiet-Wohngebiet) ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre, weshalb das Landesverwaltungsgericht eine nach § 17 Abs. 3 ForstG erforderliche Interessensabwägung vornahm.
Im konkreten Fall befindet sich die zur Rodung beantragte Waldfläche innerhalb eines Wasserschongebietes, welches die Sicherung der umliegenden Heilquellen und Mineralwasservorkommen zum Ziel hat. Die dem Wald(boden) immanente Filter- und Reinigungsfunktion sprach im Hinblick auf das Wasserschongebiet stark für das öffentliche Interesse am vollständigen Erhalt des Waldes.
Das von der Grundeigentümerin ins Treffen geführte öffentliche Siedlungsinteresse wurde hingegen dadurch relativiert, dass die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die fragliche Waldfläche befindet, eine ausreichende Baulandreserve aufweist. Im Ergebnis überwog daher das öffentliche Interesse zugunsten des Erhalts der (hier: länger bereits unberührten) Auwaldfläche.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 10.02.2022, Zahl E 007/02/2020.006/016
Volltext im RIS
WICHTIGE INFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER CORONA-PANDEMIE
- Das Gebäude des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland darf nur mit einer Atemschutzmaske der Klasse FFP2 betreten werden; es wird ersucht, eine solche Schutzmaske mitzubringen. Bei Bedarf wird eine entsprechende Schutzmaske zur Verfügung gestellt. Die Schutzmaske ist für die Dauer des Aufenthaltes im Gerichtsgebäude zu tragen.
- Es besteht die Verpflichtung, stets und überall gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten. Weiters sind im Eingangsbereich die Hände zu desinfizieren.
- Anlässlich der Eintrittskontrolle werden sämtliche Personen, die das Gerichtsgebäude betreten wollen, auf das Vorliegen von Symptomen betreffend COVID-19 (zB akute Atemprobleme, Fieber) überprüft; sollte eine Person derartige Symptome aufweisen, wird kein Zutritt zum Gerichtsgebäude gewährt.
- Ein Verstoß gegen die Abstandsregelung oder die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske kann zum Verweis aus dem Gerichtsgebäude führen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation!
"Commerzialbank-Untersuchungsausschuss": Landesverwaltungsgericht gibt Anfechtung statt
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
LVwG: rückwirkendes Inkrafttreten einer Abgabenverordnung ist gesetzwidrig, Anfechtung beim VfGH
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 19.12.2018 wurden beruhend auf den §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes (KAbG) und des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage festgesetzt. In § 6 dieser Verordnung wurde ihr Inkrafttreten mit 01.01.2019 bestimmt. Die Verordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel vom 20.12.2018 bis 04.01.2019 kundgemacht.
Die Verordnung war bis 28.03.2019 in Kraft. An diesem Tag ist eine neue Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr in Kraft getreten.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen nur zulässig, wenn hiefür im Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist. Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein. Weder die Bgld. GemO 2003 oder das KAbG noch das FAG 2017 ermächtigen jedoch, Verordnungen schlechthin rückwirkend zu erlassen.
Für das in § 6 erster Satz der Verordnung vom 19.12.2018 verankerte rückwirkende Inkrafttreten liegt sohin keine Ermächtigungsgrundlage vor, weshalb diese Bestimmung gesetzwidrig war. Es wurde daher beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragt, dass die Inkrafttretensbestimmung in § 6 der Verordnung vom 19.12.2018 gesetzwidrig war.
Normprüfungsantrag vom 25.11.2019
Bgld. Baugesetz: Benützen eines Gebäudes ohne Benützungsfreigabe nicht strafbar
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 18.07.2019, Zahl E 029/10/2019.009/004
LVwG hält Gebühr für eine Abfallsammelstelle der Gemeinde Oberwart für gesetzwidrig
Die Gemeinde hat eine Verordnung erlassen, wonach für die Benützung der Abfallsammelstelle eine jährliche Gebühr eingehoben wird. Gegen darauf gestützte Gebührenbescheide wurden Beschwerden an das LVwG erhoben. Im Beschwerdeverfahren wurde geprüft, ob die Verordnung dem Gesetz entspricht. Das tut sie nach Ansicht des Gerichts aus mehreren Gründen nicht:
Sie steht im Widerspruch zum Finanzausgleichsgesetz, weil die Abfallsammelstelle keine Gemeindeeinrichtung sondern vom Umweltdienst Bgld. betrieben wird. Die Gemeinde trägt kein wirtschaftliches Risiko beim Betrieb und hat keinen Einfluss auf die vom UDB und BMV ausgeübten Tätigkeiten in dieser Abfallsammelstelle. Auch die Gebührenhöhe widerspricht dem Finanzausgleichsgesetz. Eine Gebührenkalkulation lag dem Gemeinderatsbeschluss betreffend die Verordnung nicht zugrunde. Die Höhe der Gebühr übersteigt die zulässige Grenze, wie Berechnungen des Gerichts ergaben. Zudem ist die Verordnung teilweise nicht ausreichend bestimmt. Sie knüpft einerseits an der Anzahl der auf einem Grundstück vorhanden "Haushalte" andererseits an der Einheit "Wohnobjekt" an, wofür ein Beitragssatz festgelegt wird. Ein Wohnobjekt dient Wohnzwecken (egal wann und wie oft diese bestehen). Der Begriff "Haushalt" schränkt das Wohnen auf eine aktive Wirtschaftsführung von Personen ein, die in einem Wohnobjekt zusammen wohnen und eine gemeinsame Hauswirtschaft führen. Leerstehende Wohnobjekte, Ferienobjekte, Urlaubsdomizile zählen beispielsweise nicht dazu. Es ist deshalb unklar, ob es für die Gebühr genügt, dass in Oberwart eine Wohnung vorhanden ist oder ob dort auch ein Haushalt geführt werden muss. Wegen dieser Bedenken hat das LVwG die Verordnung beim VfGH angefochten und ihre Aufhebung beantragt.
Landesverwaltungsgericht Burgenland,
vom 11.04.2019, Zahl E HG3/06/2019.001
Volltext Normprüfungsantrag
Der Verfassungsgerichtshof hat die Bedenken nicht geteilt und den Antrag mit Erkenntnis vom 27.02.2020, V31/2019-25, abgewiesen.
Keine Genehmigung für Änderung eines Teilbebauungsplanes
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 06.02.2019, Zahl E 230/09/2019.001/010
Volltext im RIS
Abfallsammelstelle der Gemeinde
Gemäß der Abfallgebührenordnung einer Gemeinde beträgt die jährliche Pauschalgebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle 50 Euro pro vorhandenem Wohnobjekt. Ein Wohnobjekt ist ein Gebäude, das von seiner Bestimmung und seiner Konstruktion her Wohnzwecken dienen soll. Ob das Gebäude der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis dient, nur während des Urlaubs, der Ferien oder des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird, es nur selten benützt wird oder überhaupt leer steht, kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, dass eine Benützung jederzeit möglich ist. Die Gemeinde kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend Tarife typisierend festlegen. Die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil die Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern vor allem auch durch die Bereithaltung der Anlage.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 12.02.2019, Zahl E G03/06/2018.010/005
Volltext im RIS
Weingesetz: "Irreführungsverbot" nicht verletzt
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 21.01.2019, Zahl E 008/02/2018.001/010
Volltext im RIS
Rechtswidrige Vergabe der ambulanten Durchführung von MRT-Befundungen
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde nach Abschluss eines Nachprüfungsverfahrens eine Zuschlagsentscheidung der Burgenländischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KRAGES) für nichtig erklärt. Dem gerichtlichen Verfahren lag eine Ausschreibung über den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages betreffend die ambulante Durchführung von MRT-Befundungen an den Krankenhausstandorten Güssing, Kittsee und Oberwart zugrunde. Als Bestbieter erkor die KRAGES im Vergabeverfahren ein „Team“ aus, welches unter Führung und Namen eines bei der KRAGES beschäftigten Primararztes den Auftrag bekommen sollte. Neben einer Reihe von Formalfehlern, welche der KRAGES im Zuge des Vergabeverfahrens unterlaufen waren und die letztlich zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung führten, konstatierte der Vergabesenat des Landesverwaltungsgerichtes, dass hier geradezu ein Paradefall eines Interessenkonfliktes und einer Wettbewerbsverzerrung vorliege: Aufgrund der im Erkenntnis dargelegten Verquickung und der Nahebeziehung zwischen der KRAGES und dem bei ihr beschäftigten Primararzt erachtete das Landesverwaltungsgericht die Weiterführung des Vergabeverfahrens mit diesem Bieter als rechtlich äußerst problematisch bzw. kaum durchführbar, zumal die KRAGES dann bereits den Anschein ihrer Parteilichkeit zu entkräften hätte und an einen derartigen Entlastungsbeweis sehr hohe Ansprüche zu stellen wären. Das Landesverwaltungsgericht setzte damit die Zielsetzung des Art. 24 der „neuen“ Vergaberichtline 2014/24/EU um, wonach der Gefahr der „Günstlingswirtschaft“ ein Riegel vorgeschoben werden soll.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 28.08.2018, Zahl S VNP/06/2018.002/025
Volltext im RIS
Pressemitteilung 20.12.2018
Artikel in Die Presse vom 05.11.2018: Guter Ruf der Verwaltungsgerichte in Gefahr
Artikel von Univ. Prof. Clemens Jabloner
in Die Presse vom 05.11.2018
Brief des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages aus Anlass der Nachbesetzung des Präsidenten des LVwG
Straßenpolizeiliche Entfernung von Wahlplakaten
Eine BH hat als Straßenpolizeibehörde an Straßenlaternen bei einem Kreisverkehr angebrachte Wahlplakate nach § 31 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 ohne Verfahren entfernen lassen. Das LVwG wies die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde des Wahlwerbers (bei der letzten Nationalratswahl) als unbegründet ab. Das Gesetz verbietet grundsätzlich, Straßenbeleuchtungseinrichtungen für die Anbringung von Beschriftungen oder bildliche Darstellungen zu verwenden. Davon ist nur ausgenommen, was gesondert verkehrspolizeilich mit Bescheid bewilligt ist. Eine solche Bewilligung nach § 82 StVO 1960 hatte der Beschwerdeführer nicht. Deshalb durfte die BH seine Plakate mit Beschriftungen und einer bildlichen Darstellung entfernen lassen. Ob die Wahlplakate die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs konkret beeinträchtigt haben, war in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Die BH musste auch kein Verfahren durchführen, kein Gutachten zur Frage der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs einholen und auch keinen Entfernungsauftrag mit Bescheid erlassen.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 10.04.2018, Zahl E 002/01/2017.075/015
Volltext im RIS
PRÄSIDIALMITTEILUNG 1/2018
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat seinen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2016 und 2017 beschlossen.
Baurecht: Die Erteilung einer Baubewilligung setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 12.01.2018, Zahl E GB5/09/2017.026/002
Jagdrecht: Überschreitung/Nichteinhaltung des Abschussplanes
Der Jagdausübungsberechtigte ist jedoch nach § 184 Abs 2 Z 17 iVm 90 Abs 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu bestrafen, wenn der Abschussplan im Revier ohne triftigen Grund nicht eingehalten wird (durch wen oder wodurch auch immer). Er hat dafür zu sorgen, dass nicht mehr und auch nicht weniger Wildstücke erlegt werden, als der Abschussplan festlegt.
Insoweit liegen zwei unterschiedliche Delikte vor.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 01.12.2017, Zahl E 025/01/2017.007/004
Naturschutzgesetz:
Asphaltierung eines bestehenden Weges nicht bewilligungspflichtig
Ein Zufahrtsweg zu einem Haus ist vor Jahren naturschutzrechtlich bewilligt worden. Jetzt sollte er asphaltiert werden. Die Eigentümer beantragten bei der BH, dieses Vorhaben auch naturschutzrechtlich zu bewilligen. Gegen die erteilte Bewilligung erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Das Gericht hob die Bewilligung der BH auf. Diese Asphaltierung einer bestehenden Straße ist nicht bewilligungspflichtig nach dem Naturschutzgesetz. Das Vorhaben ist keine "hochbauliche" Anlage, die nach § 5 bewilligungspflichtig wäre. Die Errichtung oder Erweiterung einer Straßen(anlage) fällt nicht darunter. Mangels Bewilligungspflicht hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 13.10.2017, Zahl E B06/10/2017.003/002
Volltext im RIS
Wählerverzeichnisse - LVwG bestätigt viele Streichungen
Die Qualität der durchgeführten Verfahren ist stark unterschiedlich. In einigen Gemeinden wurden die konkreten Umstände des Einzelfalles gut erhoben und die Bescheide ausreichend begründet. In vielen Fällen standen hingegen Behauptungen der Berichtigungswerber nur Behauptungen der Gemeindewahlbehörden in den Bescheiden gegenüber, ohne dass die Verwaltungsbehörden den entscheidungswichtigen Sachverhalt erhoben hätten. Solche Bescheide ließen nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen die Behörde mindestens zwei der geforderten vier Kriterien für die Beurteilung als wahlrechtsbegründender Wohnsitz in der Gemeinde als gegeben angenommen hat oder nicht.
Erstmals bei einer Gemeinderatswahl haben heuer unabhängige Richter über Rechtsmittel gegen Bescheide der Gemeindewahlbehörden entschieden. Früher waren dafür die Bezirkswahlbehörden mit parteipolitisch nominierten Beisitzern zuständig. Die Gemeindewahlbehörden bestehen aus dem Gemeindewahlleiter (in der Regel der Bürgermeister) und sechs von den politischen Parteien nominierten Beisitzern.
21.08.2017
Kosten für Starebekämpfung
29.06.2017
PRÄSIDIALMITTEILUNG 1/2017: Erste unabhängige Richterakademie in Österreich gegründet
26.06.2017
Fischteichprojekt wegen fehlender Flächenwidmung nicht bewilligt
Eine Teichanlage mit fischereilich extensiver Nutzung wurde naturschutzrechtlich nicht bewilligt. Grund: Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde.
Zwei Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als "Gl - landwirtschaftlich genutzte Grünfläche" ausgewiesen, zwei Grundstücke sind dort als "GF - Grünland-forstwirtschaftlich genutzte Fläche" kenntlich gemacht. Das ermöglicht die beabsichtigte Nutzung nicht. Der Teich dient keinem forstwirtschaftlichen Betrieb und die beabsichtigte - extensive - Fischzucht stellt auch keine landwirtschaftliche Nutzung dar. Eine für die Anlage geeignete Grünflächensonderwidmung "G-Fi - Grünland-Fischerei und Teichbewirtschaftung" gibt es nicht. Die sohin fehlende Widmung kann durch eine nachträgliche bloße Kenntlichmachung von Grundstücken im Flächenwidmungsplan als "W - Gewässer, oberirdisch" nicht ersetzt werden, weil diese Kenntlichmachung nur informiert. Daraus kann kein Recht auf eine entsprechende Errichtungsbewilligung abgeleitet werden. Die Behörde durfte dort dieses Projekt nicht bewilligen.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland
vom 24.01.2017, Zahl E B02/10/2016.009/006
Volltext im RIS
Auskunftspflicht der Verwaltungsbehörde
Ein Gemeindebürger wollte von einer BH eine Auskunft haben, ob bestimmte Vorgänge betreffend Vereinbarungen der Gemeinde mit einem Verband dem Gesetz entsprechen. Die BH hatte dies im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsbegehrens noch nicht geprüft. Sie verweigerte die begehrte Auskunft. Dagegen beschwerte sich der Antragsteller. Das Landesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde als unbegründet ab. Die BH ist zwar verpflichtet, Auskünfte über ihr gesichertes Wissen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erteilen, wenn sie dieses Wissen bereits hat. Ein Auskunftsbegehren erzwingt aber keine rechtliche Überprüfung eines bestimmten Vorgangs durch die Gemeindeaufsicht.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 29.11.2016, Zahlen E 172/01/2016.003/011 und E 172/01/2016.004/011
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Gemeinde hat keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach dem Veranstaltungsgesetz
Ein Veranstalter beantragte eine Bewilligung für ein Musikfestival. Die Bezirkshauptmannschaft hörte wie gesetzlich vorgesehen die Standortgemeinde. Die Bewilligung wurde erteilt. Dagegen beschwerte sich die Gemeinde beim Landesverwaltungsgericht, das die Beschwerde als unzulässig zurückwies. Die Gemeinde ist nicht Partei des Bewilligungsverfahrens und hat deshalb keine Rechtsmittellegitimation. Aus ihrem Anhörungsrecht erwächst keine Beschwerdebefugnis.
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 08.07.2016, Zahl E 062/09/2016.003/002
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Umweltinformationsgesetz
Verwaltungsbehörde muss weitgehend Umweltinformationen bekanntgeben
Ein Beschwerdeführer begehrte als Nachbar eines Restaurants von einer Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde bestimmte Umweltinformationen über die Änderung dieser Betriebsanlage. Die BH verweigerte die Informationen mit Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland behob diesen Bescheid mit folgender Begründung:
Verwaltungsbehörden sind auch ohne Geltendmachung eines rechtlichen Interesses verpflichtet, Umweltinformationen auf Antrag zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest "beeinträchtigend wirken können". Bei der Änderung eines Restaurantbetriebs handelt es sich schon aufgrund möglicher Lärmbelästigungen um eine solche umweltrelevante Tätigkeit iS des Umweltinformationsgesetzes.
Umweltinformationen sind demnach so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen. Nach § 2 Z 3 Umweltinformationsgesetz zählen auch Verwaltungsakte zu "Umweltmaßnahmen". Entgegen der Ansicht der BH fallen nicht nur "zahlenmäßige Aussagen" über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie (Betriebsanlagen-)Bescheide, die ja regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformation iS des Umweltinformationsgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen sowie Pläne von diesem weiten Begriffsverständnis erfasst. Sogar Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren stellen mitteilungspflichtige Umweltinformationen dar.
Der Zweck dieser (aus dem Recht der EU stammenden) umfassenden Informationspflicht liegt darin, dass der Bürger umweltrelevante Entscheidungsprozesse nachvollziehen und auf ihre Richtigkeit überprüfen können soll. Unter den weiten Begriff der Umweltinformation können damit auch wirtschaftliche Aspekte und - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch Gesundheits- und sicherheitstechnische Aspekte fallen, wenn - wie hier - diese Informationen im Rahmen eines Verfahrens zur Entscheidung über diese "Umweltmaßnahmen" zu berücksichtigen sind oder die Entscheidung faktisch beeinflussen könnten.
Die Informationspflicht der Verwaltungsbehörden gilt aber nicht schrankenlos. Die Bekanntgabe von Informationen soll aber die Regel sein. Die gesetzlichen Ausnahmen (wie etwa schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) sind einschränkend zu interpretieren.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 22.08.2016, Zahl E 044/02/2016.001/013
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PRÄSIDIALMITTEILUNG 5/2016
TÄTIGKEITSBERICHT 2014/2015
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat seinen ersten Tätigkeitsbericht beschlossen, der die Jahre 2014 und 2015 erfasst.
2347 Rechtssachen sind angefallen, davon 62 % Strafsachen und 32 % Administrativverfahren (betreffend Bewilligungen und Genehmigungen, Führerscheinentzüge, Abgabenvorschreibungen etc.). Die 10 Richter und Richterinnen und 7 sonstige Mitarbeiterinnen (5,5 Vollzeitäquivalente) haben 1940 Rechtssachen erledigt. Davon wurden 99 (d.s. 5,1 %) bei den Höchstgerichten (VwGH, VfGH) angefochten, allerdings nur in 9 Fällen erfolgreich.
Fast jeder zweite Beschwerdeführer bekam beim LVwG Recht, indem der angefochtene Bescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder eine ihn betreffende Maßnahme/Entscheidung für rechtswidrig erklärt wurde.
Die durchschnittliche Erledigungsdauer eines Aktes betrug 102 Tage.
Eine Rechtssache kostete dem Land Burgenland, das den Personal- und Sachaufwand trägt, durchschnittlich 1075 Euro.
Nach den Erfahrungen mit angefochtenen Gemeindeentscheidungen führt die Beibehaltung des gemeindeinternen Instanzenzuges (Bürgermeister, Gemeinderat) im Burgenland bei den hauptbetroffenen Bau- und Abgabenverfahren zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand und zu einer Verlängerung der gesamten Verfahrensdauer. Die Rechtskraft etwa in einer Bausache tritt dadurch erst nach Entscheidungen in drei Verfahrensebenen ein (überall sonst ist nur ein Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vorgesehen). Das Gericht würde den Entfall der Gemeinderatsebene begrüßen.
Details sind dem Tätigkeitsbericht zu entnehmen.
PRÄSIDIALMITTEILUNG 4/2016: Umfahrung Schützen: VwGH bestätigt LVwG
Gegen die wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der B 50 "Umfahrung Schützen am Gebirge" haben betroffene Grundstückseigentümer Rechtsmittel erhoben. Darüber entscheidet im nunmehrigen (zweiten) Rechtsgang das Landesverwaltungsgericht. Dieses Gericht hat mit Beschluss vom 7.3.2016 entschieden, die aufschiebende Wirkung der Beschwerden auszuschließen und ordentliche Revisionen an den VwGH nicht zuzulassen. Dagegen haben die Beschwerdeführer Revisionen an den VwGH erhoben. Das Höchstgericht hat diese außerordentlichen Revisionen mit Beschluss vom 24.5.2016 zurückgewiesen, weil eine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung nicht aufgezeigt worden sei. Das LVwG habe die für seine Entscheidung wesentliche Interessensabwägung zugunsten der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen (über die bereits errichtete Umfahrungsstraße) im Einklang mit der Judikatur des VwGH und auf einwandfreier Verfahrensgrundlage beurteilt. Das Land darf die verliehene wasserrechtliche Bewilligung solange weiter ausüben, bis allenfalls den erhobenen Beschwerden Folge gegeben und die wasserrechtliche Bewilligung verweigert wird. Der bekämpfte Beschluss entfaltet keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen zum Nachteil der Anrainer, so der VwGH.
08.06.2016
PRÄSIDIALMITTEILUNG 3/2016: Das Landesverwaltungsgericht Burgenland bestätigt die Auswahl des voraussichtlichen Generalplaners für den Neubau des Krankenhauses Oberwart
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 die sog. Scoring(=Wertungs)Entscheidung der Auftraggeberin KRAGES, wonach nur mehr mit einem im Vergabeverfahren verbleibenden Architektenbüro als Bestbieter exklusiv Endverhandlungen über Generalplanerleistungen zum Neubau des Krankenhauses Oberwart geführt werden sollen. Das Verwaltungsgericht sah in einem Nachprüfungsverfahren, das ein im Vergabeverfahren nicht zum Zug gekommenes Architekturbüro beantragt hat, keinen Anlass, die Entscheidung der KRAGES über die Auswahl eines Generalplaners aus sieben noch im Verfahren verbliebenen Bewerbern, zu beanstanden. Dieses Ergebnis wurde in der mündlichen Verhandlung von einem Dreiersenat des Landesverwaltungsgerichts mündlich verkündet. Nach Ausarbeitung des schriftlichen Erkenntnisses in den nächsten Wochen, werden die näheren Entscheidungsgründe im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht. Ein zweites beim Verwaltungsgericht beantragtes Nachprüfungsverfahren eines ausgeschiedenen Bieters gegen die erwähnte Scoring-Entscheidung der KRAGES wurde von diesem Bieter bereits vor dieser mündlichen Verhandlung zurückgezogen und war daher nicht mehr Gegenstand dieser Verhandlung.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 03.05.2016, Zahl S VNP/06/2016.001/032
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Befahren eines öffentlichen Weges im Jagdgebiet während einer Jagd zulässig
Ein PKW-Lenker fuhr während einer Treibjagd auf einem öffentlichen Weg im Jagdgebiet. Ein Jagdaufseher nahm irrig wegen dieses Verhaltens ein jagdrechtliches Delikt an. Der PKW/sein Lenker wurde durch quergestellte PKW des Jagdaufsehers an der Weiterfahrt gehindert. Die angenommene "Störung der Jagd" ist kein jagdrechtlich strafbares Delikt. Das Betreten und Befahren eines öffentlichen Weges in einem Jagdgebiet ist auch während einer Treibjagd zulässig. Mangels eines Delikts ist die Anhaltung (zwecks Identitätsfeststellung) auch durch die Polizei rechtswidrig. Ein PKW darf wie hier nicht an der Weiterfahrt gehindert werden, hierfür fehlt eine gesetzliche Ermächtigung. Die Polizei darf bei einem Delikt nach § 106 Abs 3 Bgld. Jagdgesetz (zB Betreten des Jagdgebiets - abseits - von öffentlichen Wegen während einer Treibjagd) auch nur die Einhaltung dieses Verbotes beobachten und die Nichteinhaltung der BH anzeigen (nicht aber Ermittlungen zur Strafverfolgung anstellen).
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland
vom 26.04.2016, Zahl E 025/01/2015.018/014
Jagdgesetz: Abschussplanzahlen müssen in die Abschussliste nicht eingetragen werden
Ein Jagdpächter hat in der von ihm geführten Abschussliste irrtümlich falsche Zahlen aus dem Abschussplan eingetragen. Die Liste wurde der BH vorgelegt. Die falschen Angaben wurden als "Nicht-ordnungsgemäßes-Führen" der Abschussliste bestraft. Die Strafe wurde vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben.
Das Bgld. Jagdgesetz 2004 regelt im § 91 Abs 1, welche Daten in die Abschussliste einzutragen sind. Die Abschussplanzahlen zählen nicht dazu. Deshalb müssen sie auch nicht in die Abschussliste eingetragen werden, mag es auch im amtlichen Vordruck für die Abschussliste dazu eigene Felder geben. Gleiches gilt für die Uhrzeit der Erlegung eines Wildstücks und Tag und Uhrzeit der Besichtigung eines erlegten Wildstücks (siehe weiter unten auf dieser homepage).
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 05.04.2016, Zahl E 025/01/2016.007/005
Volltext im RIS
PRÄSIDIALMITTEILUNG 2/2016: „Uhudlerverfahren": Landesverwaltungsgericht (LVwG) behebt Rodungsbescheide
Das Bundesamt selbst revidierte in den Monaten Dezember 2015 und Jänner 2016 seine bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen zu den Rebsorten Concord und Elvira und stellte auch sein Gutachten zur im Südburgenland vorherrschenden Uhudlerrebsorte Ripatella in Frage, allerdings ohne nähere Begründung.
Aufgrund des Universitätsgutachtens stammen die Sorten Delaware, Concord und Elvira aus Kreuzungen von Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis. Nach der Genanalyse von „Ripatella“ ist diese Sorte genetisch identisch mit der Sorte „Concord“. Für die Rebsorte „Concord“ hat sich auch der Name „Ripatella“ eingebürgert. In der Folge ist man (offenbar auch in Fachkreisen), wie sich jetzt herausstellt, irrtümlich von zwei unterschiedlichen Sorten ausgegangen (vgl. zu diesen Gutachten näher die Entscheidung des LVwG zur Zahl E 009/02/2015.020/018 vom 17.03.2016 im RIS).
Ein europarechtliches Verbot einer Klassifizierung der genannten Rebsorten in der Weinbauverordnung und eine sich unmittelbar aus dem Europarecht ergebende Rodungsverpflichtung ist daher für diese Rebsorten nicht (mehr) abzuleiten. Die diesbezüglichen Rodungsbescheide sind rechtswidrig und waren aufzuheben.
Die fünf bereits rechtskräftigen Rodungsbescheide werden amtswegig neu beurteilt.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 17.03.2016, Zahl E 009/02/2015.020/018 u.a.
Volltext im RIS
PRÄSIDIALMITTEILUNG 1/2016 Umfahrung Schützen: wasserrechtliche Bewilligung wirkt
Entscheidend war das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit durch Aufrechterhaltung der derzeitigen Verkehrsverbindung über die bereits betriebene Umfahrungsstraße. Der frühere Straßenverlauf der B 50 existiert nicht mehr, der Verkehr könnte nicht mehr über das Ortsgebiet geführt werden (ohne die neue Straße im Bereich zweier Kreisverkehre zu benützen). Die gänzliche Außerbetriebnahme der Umfahrung hätte erheblich längere Ausweichrouten für den Verkehr zwischen Schützen und Eisenstadt (über Oslip, St. Margarethen und Trausdorf) und von Donnerskirchen nach Eisenstadt (über Hof, Au und Stotzing, 35 km mehr, teilweise Serpentinenstraße) zur Folge. Von Donnerskirchen könnte man nicht mehr direkt nach Oggau und von Eisenstadt nicht mehr über Schützen nach Donnerskirchen und weiter nach Neusiedl fahren. Die Verkehrsführung über die längeren Ausweichrouten würde zu einer höheren Unfallgefahr und mehr Immissionsbelastung der Anrainer auf den Ausweichrouten führen. Die Hintanhaltung der konkreten Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern überwiegt als zwingendes öffentliches Interesse das Interesse der Anrainer am Schutz des Grundwassers und vor Hochwasser. Die Ausübung der wasserrechtlichen Bewilligung war wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
Dieser Beschluss hat keinen Einfluss auf die Frage, ob die erteilte wasserrechtliche Bewilligung rechtmäßig ist. Das LVwG prüft im fortgesetzten Verfahren, ob die öffentlichen Rechte der Anrainer dem Gesetz entsprechend berücksichtigt wurden.
Schuldirektorenernennung aufgehoben
Die bescheidmäßige Ernennung eines Berufsschuldirektors durch den Landesschulrat (LSR) bedarf einer Begründung, in der die maßgeblichen - für und wider die Bewerber sprechenden - Kriterien einander gegenüber zu stellen sind. Das größere Gewicht der Argumente muss den Ausschlag für den Auserwählten und gegen den/die Mitbewerber geben. Der bloße Verweis auf ein Punkteergebnis im Vorschlagsverfahren ("Hearing") reicht als Begründung nicht. Ein Bescheid ohne eine solche Begründung ist rechtswidrig und vom LVwG aufzuheben. Der LSR muss neu entscheiden. Das LVwG hat bei dieser Ermessensentscheidung nicht anstelle des LSR den Direktor zu bestellen sondern nur die Rechtskontrolle der Ernennung auszuüben.
Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland
vom 18.12.2015, Zahl E HG2/01/2015.001/023
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Vorschreibung einer Abfallbehandlungsabgabe setzt Haushalt voraus
Eine Gemeinde darf für die Benützung der Abfallsammelstelle eine Gebühr einheben. Alle Eigentümer der im Pflichtbereich liegenden Anschlussgrundflächen müssen zahlen. Die jährliche Gebühr richtet sich - nach der Abgabenverordnung der Gemeinde - nach der Anzahl der Haushalte eines Wohnhauses. Wenn kein Haushalt gegeben ist, so ist auch keine Abgabe zu entrichten.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 30.11.2015, Zahl E G03/02/2015.001/003
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Deklarierung des Uhudlers als Obstwein
Die neue Bestimmung soll lauten:
„Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes; ausgenommen davon sind Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen. Aus diesen Keltertrauben darf Obstwein erzeugt werden. Auf Obstwein aus Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen, sind die Vorschriften für Traubenwein, einschließlich der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen, sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen diese Reben ausschließlich auf Flächen ausgepflanzt werden, die auch für die Auspflanzung von Reben zur Erzeugung von Traubenwein zugelassen sind.“
Laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, soll Wein aus Direktträgersorten („Uhudler“) aus dem Weinbereich in den Obstweinbereich „transferiert“ werden, jedoch sollen die Vorschriften für Wein (önologisches Verfahren, Kellerbuch, Kataster usw) aufrecht bleiben. Die Intention ist damit klar offengelegt: Durch die bloße „Umetikettierung“ soll das unmittelbar anwendbare Unionsrecht umgangen werden.
Art. 81 Abs. 2 und Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (Verordnung [EU] Nr. 1308/2013) zielt - wie ihre Vorgängerbestimmungen, die bis in die 1970ger Jahre zurückgehen - darauf ab, die Neuauspflanzung von amerikanischen Direktträgern im Wege einer Sortenbeschränkung nicht zuzulassen. Will man nun diese Direktträger durch Bundesgesetz durch bloße Änderung der Aufmachung aus dem Weinrechtsregime ausnehmen (und damit auch aus dem Anwendungsregime des Art. 81 Abs. 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), reduziert man damit - ohne unionsrechtliche Ermächtigung - den in Art. 81 Abs. 2 klar normierten Anwendungsbereich einer hier unmittelbaren EU-Verordnung durch eine nationale Norm. Damit würde aber ein derartiges Bundesgesetz dieser EU-Verordnung widersprechen und würde dieses nationale Gesetz von der EU-Verordnung verdrängt werden (so bereits das Landesverwaltungsgericht Burgenland unter anderem im Erkenntnis vom 12.10.2015, E 009/02/2015.019/007). Schon in mehreren Verfahren vor den Höchstgerichten (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) wurde von den Beschwerdeführern (Uhudlerbauern aus dem Bezirk Güssing) die Zulässigkeit des Deklarierens des Uhudlers als Obstwein zur Stützung ihrer verfassungs- und unionsrechtlichen Argumentation zentral ins Treffen geführt. Beide Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts sind dieser Argumentation der Weinbauern nicht gefolgt, sondern haben die Beschwerden abgelehnt bzw. die Revisionen zurückgewiesen.
Österreich setzt sich mit dieser Gesetzesnovelle nicht nur der Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus, sondern nimmt auch in Kauf, dass die betroffenen Weinbauern erneut unionsrechtlich verbotene Direktträger auspflanzen und dann nach Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und Gerichten erneut wieder roden müssen, weil das Unionsrecht die nun vorgeschlagene Bestimmung im Weingesetz verdrängt. Dies könnte in der Folge auch Staatshaftungsansprüche der Uhudlerbauern, die sich dann auf eine Norm stützen würden, die Unionsrecht offenkundig umgeht, auslösen.
Im Übrigen widerspricht sich das Lebensministerium innerhalb kurzer Zeit hier selbst. Die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (XXIV. GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen Güssing und Jennersdorf, gem. § 100 Abs. 1 GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, geht noch dezidiert - und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts völlig zutreffend - davon aus, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne.
Die geplante Gesetzesänderung bewirkt auch de facto, dass vom Landesgesetzgeber und Verordnungsgeber in Ausführung des Unionsrechts verfügte Auspflanzungsbeschränkungen von Direktträgern einem contrarius actus unterworfen werden, indem verbotene Auspflanzungen wieder durch Bundesgesetz für zulässig erklärt werden. Es liegt auf der Hand, dass dies auch kompetenzrechtlich problematisch ist, weil damit im Ergebnis Bundesrecht Landesrecht brechen würde: Bestimmungen, die den Anbau von Weinreben regeln, werden - auch wenn sie mittelbar das Ziel verfolgen, hochwertiges Traubenmaterial und damit qualitätsvollen Wein zu produzieren - nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem Kompetenztatbestand Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zugeordnet, sondern sind gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (so zutreffend Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2, S 464)!
Im Ergebnis löst die Gesetzesnovelle daher nicht die Problematik, sondern läutet neuerliche Rechtsstreitigkeiten mit den Uhudlerbauern ein, die - gestützt auf diese Novelle - weiterhin Direktträger auspflanzen werden.
PRÄSIDIALMITTEILUNG 4/2015 Uhudlerverfahren: Strafen und Rodungsaufträge rechtskräftig
Die damit rechtskräftigen Strafen sind deshalb zu bezahlen und die "Ripatella"-Weinstöcke innerhalb der festgesetzten Fristen zu roden.
Baurecht: Prüfungen der Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung können nicht durch Auflagen im Baubewilligungsbescheid ersetzt werden.
Die Baubehörde hat vor der Erteilung einer Baubewilligung die im Burgenländischen Baugesetz 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen zu prüfen. Nur wenn diese nicht verletzt werden, darf eine Baubewilligung erteilt werden. Die Vorgangsweise, dass die Baubehörde ein baupolizeiliches Interesse nicht prüft, sondern im Baubewilligungsbescheid dem Bauwerber die Auflage vorschreibt, einen Nachweis über die Einhaltung eines bestimmten baupolizeilichen Interesses vorzulegen, ist daher gesetzwidrig.
Die Baubehörde darf dem Bauwerber in der Baubewilligung mittels Auflage auch nicht die nachträgliche Vorlage eines Energieausweises gemäß OIB-Richtlinie 6 vorschreiben. Der Bauwerber hat den Energieausweis bereits dem Bauansuchen anzuschließen, weil der Energieausweis für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens durch die Baubehörde erforderlich ist. Das Bgld. BauG regelt ausdrücklich, in welchen Ausnahmefällen kein Energieausweis vorzulegen ist.
Die Baubehörde darf im Baubewilligungsbescheid keine Auflagen vorschreiben, wonach der Bauwerber nach Erteilung der Baubewilligung Nachweise über die Einhaltung einer OIB-Richtlinie vorzulegen hat. Die OIB-Richtlinien wurden durch die Burgenländische Bauverordnung für verbindlich erklärt, weshalb solche nachträglichen Auflagen nicht erforderlich und daher unzulässig sind. Die Einhaltung der verbindlichen OIB-Richtlinien bei einem Bauvorhaben ist von der Baubehörde unter Beiziehung von Bausachverständigen vor Erteilung der Baubewilligung zu prüfen.
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 07.10.2015, Zahl E GB5/10/2015.016/003
Volltext im RIS
Eigenjagd mit Jagdverwalter und Wildschaden
Wenn der Grundeigentümer für ein Eigenjagdgebiet einen Jagdverwalter bestellt hat, so geht das Recht zur Ausübung der Jagd auf den Jagdverwalter über. Der Jagdausübungsberechtigte muss einen Wildschaden ersetzen. Deshalb ist der Wildschaden beim jagdausübungsberechtigten Jagdverwalter geltend zu machen und er allenfalls behördlich zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 14.10.2015, Zahl E 025/01/2015.016/004
Volltext im RIS
Kanalbenützungsgebühr: Vorschreibung nur bei entsprechender Abgabenverordnung
Die Gemeinde kann mit Verordnung die Erhebung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr beschließen. Darin ist die Bemessungsgrundlage festzulegen (zB bebaute Fläche, Wasserverbrauch, Personananzahl etc.). Eine bescheidmäßige Vorschreibung der Jahresgebühr im Einzelfall muss sich auf eine entsprechende Abgabenverordnung stützen. Wenn sich die Verordnung nur auf ein bestimmtes Kalenderjahr bezieht, so darf auch die bescheidmäßige Vorschreibung nur für dieses Jahr erfolgen (nicht für das Folgejahr). Wird nur die jährliche Erhebung der Gebühr (ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Kalenderjahr) in der Verordnung festgesetzt, so gilt sie auch für die folgenden Jahre und endet sie erst mit der nächsten Verordnung. Wenn sich der Bescheid nicht auf eine geltende Abgabenverordnung stützt, so ist er rechtswidrig. Dies kann dazu führen, dass für den Teil eines Kalenderjahres, in dem keine entsprechende Verordnung gilt, keine Kanalbenützungsgebühr zu bezahlen ist.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 22.09.2015, Zahl E G 04/01/2015.009/001
Volltext im RIS
Jagdgesetz - Abschussliste: Eintragung über Wildfleisch nicht verlangt
Jeder Jagdausübungsberechtigte muss eine Abschussliste über das im Jagdjahr erlegte, verendete oder gefallene Wild führen und der BH vorlegen. Zur Führung der Liste gibt es einen in der Jagdverordnung festgelegten Vordruck. Was einzutragen ist, bestimmt (nur) § 91 des Jagdgesetzes (und nicht die Jagdverordnung). Vom Jagdgesetz nicht verlangte Eintragungen (zB Uhrzeit und Erlegung bzw. Auffindung, Tag und Uhrzeit der Besichtigung/Untersuchung eines Wildstücks) müssen nicht ins Formular eingetragen werden. Eine Verpflichtung, alle Felder im Formular auszufüllen, besteht nicht. Ein Jagdleiter darf nicht bestraft werden, wenn er Daten zur Wild(fleisch)-Untersuchung und Tag der Erlegung bzw. Auffindung des Wildstücks nicht in die Abschussliste einträgt.
Das LVwG hob die Strafe der BH auf. Dagegen erhob die BH Amtsrevision, die vom VwGH als unbegründet abgewiesen wurde. Die Rechtsmeinung des LVwG wurde also bestätigt.
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 23.06.2015, Zahl E 025/01/2015.014/003
Volltext im RIS
abweisendes Erkenntnis des VwGH
vom 09.09.2015, Zahl Ra 2015/03/0064-4
Jagdrecht: Abschussplan für ganzen Jagdbezirk rechtswidrig
Mehrere Jagdausübungsberechtigte legten der BH die Abschusspläne für alle abschussplanpflichtigen Wildarten und ihr jeweiliges Jagdgebiet und das Jagdjahr 2015/16 vor. Hinsichtlich der beantragten Abschüsse für Hirsche wurde auf den Hegering (einheitliche Zahlen) verwiesen. Die BH genehmigte diese Abschusspläne nicht und verfügte in einem Bescheid in mehreren eigenständigen Spruchpunkten mehrere selbständige Abschusspläne mit anderen Abschusszahlen. Für Hirsche der Klassen I und II wurde ein Abschussplan für den gesamten Bezirk erlassen, für andere Rotwildklassen und die anderen Wildarten ein Abschussplan für den Hegering oder das jeweilige Jagdgebiet.
Der angefochtene Bescheid wurde als rechtswidrig aufgehoben. Für alle Wildarten ist ein Abschussplan (nicht mehrere) für jedes Jagdgebiet zu erlassen. Ein Abschussplan für benachbarte Jagdgebiete kann allerdings mit der Auflage hinsichtlich bestimmter Wildstücke verfügt werden, dass der Abschuss in einem Jagdgebiet den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt (was identische Abschusszahlen für die benachbarten Jagdgebiete erfordert).
Das Verfahren zur Genehmigung oder (amtswegigen) Verfügung eines Abschussplanes ist ein einheitliches. Wenn ein vorgelegter Abschussplan nicht dem Gesetz entspricht, so ist die BH verpflichtet, einen dem Gesetz entsprechenden zu verfügen. Sie muss allerdings begründen, warum der vorgelegte Abschussplan den Zielsetzungen des Jagdgesetzes (§ 87 Abs 5) nicht entspricht und warum die von ihr verfügten Abschusszahlen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der bloße Hinweis auf ein Gutachten oder einen Beschluss des Jagdbeirats reicht nicht als Begründung. Ein entsprechendes jagdfachliches Gutachten ist nur verwertbar, wenn es begründete und nachvollziehbare konkrete Aussagen zu den konkreten Sachfragen enthält. Die Erhebung des tatsächlichen Wildstandes ist Grundlage jeder Abschussplanung, weil auf den gegebenen Wildstand, den daraus erwarteten Zuwachs und den anzustrebenden Wildstand im betreffenden Jagdgebiet abzustellen ist. Der Gutachter muss ausführen und begründen, welches Geschlechtsverhältnis und welcher Altersklassenaufbau im Jagdgebiet vorhanden ist, warum es allenfalls nicht ausgewogen oder er biologisch nicht richtig ist.
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 10.07.2015, Zahl E 025/01/2015.013/003
Volltext im RIS
Auspflanzen von Uhudler Rebsorte ist strafbar
In einem Ertragsweingarten dürfen nur zulässige Rebsorten ausgepflanzt werden. Die zulässigen Rebsorten sind in einer Verordnung der Landesregierung genannt. Ripatella zählt nicht dazu. Weingärten mit der Rebsorte Ripatella dürfen zwar bis 31.12.2030 bestehen bleiben, Neu- oder Wiederauspflanzungen sind aber nicht erlaubt. Wer solche Auspflanzungen vornimmt, ist zu bestrafen. Dabei ist es unerheblich, ob die den Uhudler und die Rebsorte Ripatella betreffenden Vorschriften zukünftig möglicherweise geändert werden. Die Strafe richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Auspflanzens geltenden Recht. Der Strafrahmen beträgt mindestens 15 Cent pro m2 und höchstens 3.500 Euro pro gesetzwidrig ausgepflanzter Rebfläche. Im Falle einer zukünftigen Zulassung ist nicht davon auszugehen, dass Straflosigkeit für vergangenes strafbares Verhalten eintritt.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 09.03.2015, Zahl E 009/03/2014.002/002
Volltext im RIS
Jagdrecht: Pro Jagdgebiet nur ein Abschussplan für alle Wildarten
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 08.07.2014, Zahl E 025/01/2014.015/007
Volltext im RIS
Ein Wirtschaftstreuhänder ist als berufsmäßiger Vertreter im Strafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht zugelassen
Eine berufsmäßige Vertretung durch einen Wirtschaftstreuhänder im vorliegenden Fall, einer Angelegenheit im Strafverfahren nach dem Kraftfahrgesetz, ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar. Der Wirtschaftstreuhänder war daher beschlussgemäß zur Vertretung im Strafverfahren nach dem Kraftfahrgesetz nicht zuzulassen.
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 07.01.2015, Zahl E 003/08/2014.184/002
Kanalabgabegesetz Neu
Für die Berechnung der Nutzfläche eines Stiegenhauses ist unter Berücksichtigung des (neu eingeführten) "Luftraumes" nur die konstruktionsbedingt bebaute Grundfläche des Geschosses maßgebend, in dem das Stiegenhaus zur Erschließung höher gelegener Stockwerke beginnt. Darüberliegende Lufträume des Stiegenhauses sind nicht wie ein Teil einer Geschossfläche einzubeziehen.
Bei der Kanalbenützungsgebühr ist für alle Räume innerhalb einer Wohnung der Faktor 1 anzuwenden (sofern nicht bestimmte Keller- oder Dachbodenräume nach dem Gesetz anders zu bewerten sind). Auf die baurechtliche Verwendungsbestimmung einzelner Räume in einer Wohnung kommt es nicht an.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland
vom 22.10.2014, Zahlen E G04/03/2014.013/004 u.a.
Volltext im RIS
Kanalabgabegesetz: keine Umsatzsteuer bei Erschließungsbeitrag
vom 13.08.2014, Zahl Ü B5B/06/2014.005/002
Feldschutzgesetz: Zuwiderhandeln gegen Gemeinde-Verordnung ist straflos
vom 18.07.2014, Zahl E 043/03/2014.001/002
Forstgesetz: Planierung des Bodens keine Rodung
vom 18.07.2014, Zahl E 007/03/2014.005/002
Stichtagsregelung bei Kanalbenützungsgebühr
vom 14.07.2014, Zahl E G04/03/2014.010/002
Jagdrecht: Kein Hegeringabschussplan für Rotwild
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 08.07.2014, Zahl E 025/01/2014.015/007
Volltext im RIS
Jagdrecht: Abschussplanung muss Wildstandserhebung vorausgehen
Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 08.07.2014, Zahl E 025/01/2014.015/007
Volltext im RIS
Glaubwürdiger Nachtrunk
Auf einen Nachtrunk muss bei der ersten sich bietenden Gelegenheit hingewiesen werden (bei der Atemluftprobe, nicht erst im Strafverfahren). Dabei hat der Lenker die konkrete Menge des konsumierten Alkohols von sich aus anzugeben und diesbezügliche Beweise (Zeugen) anzubieten. Wenn er dies unterlässt, ist der später behauptete Nachtrunk unglaubwürdig. Ob er dies unterlassen hat, weil ihm die Bedeutung dieser Vorgangsweise unbekannt war, ist unwichtig. In Kenntnis des positiven Alkotests liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf der Hand, auf einen Nachtrunk hinzuweisen. Es ist nicht Sache der Behörde, nähere Details eines erst im Nachhinein behaupteten Nachtrunks aufzuklären.
vom 07.07.2014, Zahl E 002/03/2014.101/004
"Entwicklungskonzept" ist kein Instrument der örtlichen Raumplanung und bei Genehmigungsverfahren ohne Bedeutung
vom 11.04.2014, Zahl Ü M1A/09/2014.001/007
Raiffeisen-Lagerhaus Genossenschaft Frauenkirchen unterliegt nicht der Landarbeitsordnung
vom 16.06.2014, Zahlen E 193/03/2014.021/008 bis E 193/03/2014.026/008
GR-Beschluss muss den gesamten Berufungsbescheid erfassen
vom 15.05.2014, Zahl E GB5/08/2014.008/002
Keine Ersatzvornahme bei Antrag zur Herstellung des Wasserleitungsanschlusses
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 24.04.2014, Zahl Ü A2V/07/2014.001/002
Volltext im RIS
Gebäude zur Schafhaltung in "Hausgärten" verboten
vom 26.03.2014, Zahl Ü A5A/08/2014.004/005
Im Verfahren zur Namensänderung seines Kindes hat der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil ein Äußerungsrecht
Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen der §§ 167 und 189 ABGB zur Beurteilung der Parteistellung heranzuziehen und daraus ergibt sich, dass sowohl die Mutter als auch der Vater eines ehelichen oder unehelichen Kindes ein Äußerungsrecht haben.
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 14.03.2014, Zahl Ü A2B/08/2014.002/002
Volltext im RIS