Dem Normprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zugrunde: Die Beschwerdeführer haben gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz des Burgenländischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1995 einen Antrag auf Feststellung der Förderbarkeit für die Errichtung ihres Eigenheimes nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 gestellt. Dem Begehren wurde mit Bescheid der Landesregierung wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Förderbarkeit nach den Bestimmungen der Förderrichtlinien der Burgenländischen Landesregierung nicht stattgegeben.
Das Landesverwaltungsgericht hegt bei Prüfung der Beschwerde nun Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 des Burgenländischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes. Nach dieser Bestimmung wird für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird, die ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln errichtet wurden, die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nach dem hier maßgeblichen Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 gegeben sind.
Das geschieht aber nicht durch das Wohnbauförderungsgesetz selbst in ausreichender Weise, sondern wird die Festlegung des Förderungsgegenstandes und der materiellen und formellen Voraussetzungen der Förderkriterien im Wege der von der Landesregierung zu erlassenden Förderrichtlinien (welche keine Verordnungen darstellen) vorgenommen.
Das Landesverwaltungsgericht hegt nun das Bedenken, dass die Verweisung des Gesetzgebers auf diese Förderrichtlinien verfassungsrechtlich unzulässig ist: So wird bei der Normierung der konkreten Förderkriterien auf das Wohnbauförderungsgesetz verwiesen, welches aber die Förderkriterien iS des Art. 18 B-VG nicht ausreichend determiniert und diese Kriterien in verfassungswidriger Weise an die Verwaltung weiter delegiert.
Normprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
vom 09.01.2024, Zl. E HG3/02/2024.001/001
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